Wussten Sie, dass bestimmte Klauseln in Maklerverträgen unzulässig sein können?
Eine, von der nicht gerade wenige (auch namhafte) Makler Gebrauch machen, ist die sogenannte „Hinzuziehungs-/Verweisungsklausel“. Diese Klausel besagt, dass Sie einen selbst gefundenen Kaufinteressenten an den Makler verweisen müssen. Sie verzichten somit ausdrücklich darauf, Ihre Immobilie selbst verkaufen zu dürfen und sind sich dessen absolut bewusst. Da dies einen dermaßen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Ihres Eigentums darstellt, hat der Gesetzgeber hohe Anforderungen an diese Klausel gestellt. Sie darf daher nur als sog. Individualvereinbarung getroffen werden. Das heißt, Ihnen muss die Möglichkeit eingeräumt werden, über diese Klausel individuell zu verhandeln und sie darf keinesfalls bereits vorformuliert im Vertrag stehen als wäre sie völlig „normal“. Es muss Ihnen absolut bewusst sein und Ihrem ausdrücklichen Wunsch entsprechen, worauf Sie sich hier einlassen bzw. verzichten. Sollte eine solche Klausel in einem Maklervertrag bereits vorformuliert vorhanden sein, und es wurde nicht darüber verhandelt und Sie ausdrücklich darüber informiert, ist sie unzulässig und der Makler hat keinen Anspruch auf seine Provision, wenn Sie selbst einen Käufer finden bzw. gefunden haben. Meiner Schätzung nach wird gegen das Prinzip der Individualabrede in über 70% aller abgeschlossenen "Qualifizierten Alleinaufträge" verstoßen, sogar bei Maklern, bei denen man dies wahrscheinlich nie vermuten würde. Stattdessen werden auf den Homepages gern Begriffe wie "Vertrauen", "zertifizierter Makler", "Transparenz", "Ehrlichkeit" etc. verwendet.
Die Begründung, warum diese unzulässig vorformulierte Klausel häufig in Maklerverträgen anzutreffen ist, ist leicht nachvollziehbar:
1. Der Makler möchte den Verkäufer größtmöglich an sich binden, um damit seine üppige Maklerprovision zu sichern.
2. Die meisten Verkäufer wissen nicht, dass es für diese Klausel einer Individualvereinbarung bedarf, damit diese zulässig ist. Und auf diese Unerfahrenheit und Unwissenheit setzen viele Makler, da sie wissen, dass solch ein "Eigenverkaufsverbot" in einem offenen Gespräch nur sehr schwer durchsetzbar ist.
Daher wird die "Hinzuziehungs-/Verweisungsklausel" häufig missbräuchlich verwendet und auf das Motto vertraut: „Wo kein Kläger, da kein Richter!“ Nicht ohne Grund lautet ein altbekanntes Sprichwort wohl: "Drum prüfe, wer sich ewig bindet!" - und zwar nicht nur, wenn es sich um eine Ehe handelt.
Manche Makler geben einem solchen Vertragsmodell einfach einen anderen Namen, z.B. Immobilienvermittlungsauftrag, Maklerdienstvertrag oder ähnliches. Warum wohl? Ein Schelm, wer Böses dabei denkt! Oder die Klausel wird einfach etwas umformuliert.
Es kommt jedoch nicht auf den Namen des Vertrages oder den Wortlaut der Klausel an, sondern auf den Inhalt - s. auch: https://www.gevestor.de/details/maklervertrag-nicht-alles-ist-erlaubt-502334.html
Sie sind an weiteren Informationen und Themen rund um den Immobilienverkauf interessiert?
Dann wäre das vielleicht etwas für Sie: https://www.derimmobilienpartner.de/veranstaltungen/
Der ImmobilienPartner verwendet übrigens einen kundenfreundlichen Dienstleistungsvertrag, bei dem Sie den Dienstleistungsumfang beim Immobilienverkauf nach Ihren Bedürfnissen auswählen und nach Aufwand zahlen – keine versteckten, unzulässigen Vertragsklauseln und eine professionelle Unterstützung. Auch mit „Full-Service“ möglich und „Service-Garantie“ - eben partnerschaftlich und zudem durchschnittlich rd. 60-70% günstiger als ein provisionsorientierter Makler – mehr dazu unter: https://www.openpr.de/news/1040160/Mit-transparenter-Preisgestaltung-zum-gelungenen-Hausverkauf-Der-ImmobilienPartner-unterstuetzt-seine-Kunden-zu-einem-fairen-Honorar.html
Kommentar schreiben
Christian Krause (Montag, 06 März 2023 22:05)
Schöner Beitrag. Danke dafür.